AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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1. Anerkennung der Lieferbedingungen
1.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dem Geschäftsverkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffenlich-rechtlichen Sondervermögen liegen ausdrücklich nachfolgende Bedingungen zugrunde.
1.2 Die Angebote des Lieferers sind für diesen freibleibend und unverbindlich.
1.3 Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
1.4 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

2. Auftragserteilung
2.1 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2.2 Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Muster und Zeichnungen.
2.3 Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Lieferung
3.1 Die Lieferzeit gilt nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Lieferzeit zusage gegeben worden ist. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Ab
sendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Kann die Fertigung oder Versendung erst nach Mitwirkung des Bestellers erfolgen, insbesondere erst nach technischer Klärung, Beibringung von Unterlagen, Zeichnungen usw., beginnt die Lieferzeit frühestens mit
Abschluss der Mitwirkungshandlung.
3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
3.3 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – auch, wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuss eines Werkstücks. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der
Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die
gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von  Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
3.5 Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.
3.6 Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
3.7 Wird die Lieferung verzögert, aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm Lagerungskosten berechnet, ab 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Der Lieferer ist berechtigt, 1⁄2 % des Rechnungsbetrages  der Ware für jeden angefangenen Monat zu berechnen.

4. Preisstellung
4.1 Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten, jeweils in Euro. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt pünktliche Erfüllung aller  Verpflichtungen, auch aus anderen Verträgen, gegenüber uns veraus.
4.2 Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Die Anpassung kann nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß gefordert werden.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist, 2 % Skonto gewährt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
5.2 Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
5.3 Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.4 Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung
von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
5.5 Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die  nach pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet
sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurückteten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückteten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
5.6 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
5.7 Kann der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt sein Schadenersatzanspruch mindestens 10 % des Kaufpreises, ohne dass er zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist. Allerdings ist der Käufer berechtigt nachzuweisen,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart. Das Abladen obliegt dem Besteller.
6.2 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu
versichern.
6.3 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.

7.Schutzrechte
7.1 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich ab ihn zurückzusenden.
7.2 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig enstandenen Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller vor.
8.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im ordentichen Geschäftsgang zu
veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware
weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten der Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären muss. Er ist in diesem Fall berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder an ihr gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche der Käufers gegen Dritte zu verlangen. Den Kaufpreisanspruch kann der Lieferer sodann nur noch Zug um Zug gegen Lieferung der zurückgeholten Sachen bzw. Rückabtretung der Herausgabeansprüche durchsetzen.Allgemeine Geschäfts- und  Lieferbedingungen
8.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.5 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab und verpfändet diese gleichzeitig. Der Lieferer nimmt die Abtretung und Verpfändung hiermit an. Der Besteller bevollmächtigt den Lieferer zur Anzeige des Pfandrechts gegenüber dem Kunden des Bestellers.
8.6 Hat der Kunde des Bestellers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam abgeschlossen, so stellen sich der Besteller und der Lieferer im Innenverhältnis so, als wenn die gem. Ziff 8.5 im Voraus abgetretenen Forderungen in wirksamer Form an den Lieferer abgetreten worden sind. Der Lieferer ist vom Besteller bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für seine Rechnung geltend zu machen, sobald der Besteller nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Bestelller seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder ein in Ziff. 5.5. genannter Umstand eintritt, muss der Besteller auf Auforderung des Lieferers hin die Abtretung offen legen und dem Lieferer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Lieferer ist berechtigt, den Schuldner des Bestellers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an sich aufzufordern.
8.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für eine Abtretung im Rahmen eines Factoring-Vertrages.
8.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
8.9 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereingneten Güter mehr als 120 % der zu sichernden Forderung beträgt.

8.10 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte nötig sind.

9. Gewährleistung
9.1 Die Waren des Lieferanten sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabweichungen. Der Besteller trifft die Obliegenheit, die Produkte der Lieferanten nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und dem Lieferanten bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
9.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
a) auf Folgen und Schäden, die entstanden sind, aus unge eigneter oder  unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer oder elektrochemischer und elektrischer Einflüsse, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung sowie unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritter und aus Einwirkung von Teilen fremder Herkunft,
b) auf Folgen und Schäden, die durch Angaben des Käufers (z.B. Werkstoff, Konstruktionsanweisung) entstanden sind,
c) auf die Funktion von Spezialanfertigungen nach Zeichnungen oder Berechnungen des Käufers,
d) auf das Material, wenn dies vom Käufer gestellt wird,
e) auf die Beständigkeit des äußerlichen Schutzanstriches, soweit dieser durch den Käufer ausdrücklich vorgeschrieben wurde.
f) auf Mängel, die bei branchenüblicher Eingangs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsprüfung nicht feststellbar sind, jedoch bei Anwendung höherwertiger Prüfverfahren (z.B. US- oder 100 % Prüfverfahren) feststellbar gewesen wären, die der Käufer aber mit der Auftragserteilung nicht verlangt hat,
g) auf Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind,
h) auf Lieferteile, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart durch natürlichen Verschleiß abnutzen, wie z. B. Dichtungen, herkömmliche Schutzanstriche,
9.3 Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung.
Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl des Lieferanten durch  Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware. Nacherfüllungsanspruch beschränkt sich auf Leistungen am Sitz des
Bestellers.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
9.5 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Dies gilt weiter nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen.
Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss von entgangenem Gewinn.
9.6 Mangelansprüche und Rückgriffsansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.
9.7 Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.

10. Sonstige Ersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus Verzug oder sonstiger Pflichtverletzungen des Lieferers gilt die Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 9.5 entsprechend. Schadensersatzansprüche sind vorbehaltlich der dortigen Ausnahmen ausgeschlossen beziehungsweise beschränkt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist D-14929 Treuenbrietzen.
11.2 Für alle aus diesem Vertrag bzw. über seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse – ist, soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand das für den Sitz unseres Unternehmens nach unserer Wahl zuständige Amts- bzw. Landgericht. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen,
ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes nach unserer Wahl auch beim Amtsgericht.
11.3 Es gilt das an unserem Sitz geltende Recht. Für Lieferungen in das Ausland gelten unsere ergänzenden Auslandsbedingungen. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.

12.Fortgeltung des Vertrages bei Teilwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Reglung zu ersetzen.

13. Besondere Abnahmeverfahren und -kosten
Eine besonders vereinbarte bzw. amtlich vorgeschriebene Abnahme hat in unserem Werk auf Kosten des Käufers sofort nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, gilt sie nach Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung als erfolgt. Die Ausstellung von Bescheinigungen für amtliche Abnahmen kann sich ohne unser Verschulden verzögern. Für auf Druck zu prüfende Waren ist nur unsere Druckprobe vor Versand maßgenbend. Die Kosten für die Beseitigung von bei einer Abnahme am Aufstellungsort entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Käufers.

14. Übertragbarkeit des Vertrages
Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.